Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001
Text
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
Obmännern der Fachverbände der Sparte,
Obmännern der betreffenden Landessparten,
Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und
weiteren Mitgliedern gemäß § 110.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.