Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Text

Erweitertes Präsidium

Paragraph 36, (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

  1. Ziffer eins
    Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. Ziffer 2
    Präsidenten der Landeskammern,
  3. Ziffer 3
    Spartenobmännern der Bundessparten und
  4. Ziffer 4
    weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 114,
  1. Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  2. Absatz 3Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Erlassung der Spartenordung,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Dienstordnung,
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Geschäftsordnung,
    4. Ziffer 4
      Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Umlagenordnung,
    6. Ziffer 6
      Erlassung der Haushaltsordnung,
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    9. Ziffer 9
      Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
    10. Ziffer 10
      Erlassung der Gebührenordnung,
    11. Ziffer 11
      Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und
    12. Ziffer 12
      Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,
  3. Absatz 4Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Absatz 2 und 3 Ziffer eins bis 7 und Ziffer 8, hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
  4. Absatz 5In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.