Absatz 2,Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
Paragraph 31
01.01.2002
21.06.2006
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
Paragraph 31, (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.