(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
Wirtschaftskammergesetz 1998
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001
§ 31
01.01.2002
21.06.2006
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.