die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
Paragraph 19,
01.01.2002
21.06.2006
2. Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
Paragraph 19, (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben: