Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Text

2. Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 19, (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
  2. Ziffer 2
    den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
  3. Ziffer 3
    Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,
  4. Ziffer 4
    die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
  5. Ziffer 5
    Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
  6. Ziffer 6
    regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
  7. Ziffer 7
    die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,
  8. Ziffer 8
    an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
  9. Ziffer 9
    die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
  10. Ziffer 10
    im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
  11. Ziffer 11
    in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
  1. Absatz 2Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
    2. Ziffer 2
      die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
    4. Ziffer 4
      die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.