Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 6, verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Paragraph 9, Absatz eins, verstößt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 11, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.