Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

Transparenz

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. Ziffer eins
      die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. Ziffer 2
      die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.

Schlagworte

Beschwerdeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025820