Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

6. Abschnitt
Herkunftslandprinzip und Ausnahmen

Herkunftslandprinzip

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8,) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
  2. Absatz 2,Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der Paragraphen 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.