die Information nicht verändert,
E-Commerce-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
BG
Paragraph 15
01.01.2002
16.02.2024
ECG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er
02.01.2024
20001703
NOR40025811