E-Commerce-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
Paragraph 11
01.01.2002
Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.