Absatz einsEin Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
- Ziffer einsdie einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
- Ziffer 2den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
- Ziffer 3die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
- Ziffer 4die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.