Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Informationen über kommerzielle Kommunikation

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEin Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig
    1. Ziffer eins
      als solche erkennbar ist,
    2. Ziffer 2
      die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
    3. Ziffer 3
      Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
    4. Ziffer 4
      Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
  2. Absatz 2Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt.