Absatz einsEin Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsseinen Namen oder seine Firma;
- Ziffer 2die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- Ziffer 3Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- Ziffer 4sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- Ziffer 5soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- Ziffer 6bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- Ziffer 7sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.