Absatz einsDie Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.
E-Commerce-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
Paragraph 4,
01.01.2002