Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
Paragraph 32,
01.04.2002
Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß Paragraph 17, erforderlich.