(4)Absatz 4Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (Paragraph 32,) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (Paragraph 33, Absatz 3,) von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.