Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
  2. Absatz 2Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im Paragraph 20, Absatz 2, genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.
  3. Absatz 3Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.