Absatz einsFür die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.