Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Eigenüberwachung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage, insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im Paragraph 43, Absatz 2, genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.
  3. Absatz 3Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.