Absatz einsDer Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im Paragraph 10, bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im Paragraph 11, festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (Paragraph 9, EKHG) nicht decken.