Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

Paragraph 15, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat folgende Personen auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen:

  1. Ziffer eins
    Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. Ziffer 2
    Personen, wenn sie die im Absatz 2, bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.
  1. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule;
    2. Ziffer 2
      die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 3,Von den Erfordernissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.