Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.