Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bergmannstreuegeld, Ausmaß.

Paragraph 288,

  1. Absatz eins,Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (Paragraph 281, Absatz 3,), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 217,95 €, insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40025666