Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder

Untersuchungen des Kindes

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  4. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  6. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

Schlagworte

Halsbereich, Nasenbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025555