Absatz eins,Eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.