Kurztitel

Gasölkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Paragraph eins, Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:

  1. Ziffer eins
    Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
  2. Ziffer 2
    auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124).