Kurztitel

Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

08.03.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 2002 (Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
  3. Absatz 3,Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Schlagworte

Hinfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Gesetzesnummer

10004937

Dokumentnummer

NOR40025466