Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph eins
15.12.2001
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2002 mit 118,78, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2002 mit 118,65 festgesetzt.
20.11.2019
20001675
NOR40025434