Kurztitel

2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

28.08.1951

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des Paragraph eins, genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20001667

Dokumentnummer

NOR40025400