Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

10.06.1961

Text

Paragraph 4,

Die „Sammelstellen“ haben, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschehen ist, von der Einbringung eines Rückstellungsantrages jene Personen zu verständigen, von denen anzunehmen ist, daß sie die geschädigten Eigentümer sind.