Absatz eins,Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Finanzen aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,
BG
Paragraph 5
22.04.1961
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
09.06.2023
20001664
NOR40025376