Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,
BG
Paragraph 4
22.04.1961
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
09.06.2023
20001664
NOR40025375