1. Rückstellungsanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947,
BG
Paragraph 2,
20.12.1947
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem 1. Jänner 1949 abgegeben wird.
16.06.2023
20001661
NOR40025355