Absatz einsDie „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu.