Absatz einsUnternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988) erbringen:
- Ziffer einsLeistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, UStG 1994),
- Ziffer 2Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994),
- Ziffer 3Leistungen als Stiftungsvorstand (Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz),
- Ziffer 4Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
- Ziffer 5Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
- Ziffer 6Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
- Ziffer 7Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 führt,
- Ziffer 8sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen.