Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 25

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.