Absatz einsDas Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,
Artikel 20,
01.12.2001
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.