Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

  1. Absatz 2Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.