Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz einsAuf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins, Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.