Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz einsSchiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.