Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,
Artikel 15,
01.12.2001
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.