Absatz einsDerartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
- Litera adem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
- Litera bgemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
- Litera cin Übereinstimmung mit diesem Artikel
- Litera idem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
- Sub-Litera, i, ieinem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
- iiider Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln
zur Entscheidung unterbreiten.