Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,
Artikel 9,
01.12.2001
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.