Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 7

Transfers

  1. Absatz einsJede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,
    2. Litera b
      Erträge,
    3. Litera c
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
    4. Litera d
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
    5. Litera e
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
    6. Litera f
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung,
    7. Litera g
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
  3. Absatz 3In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
  4. Absatz 4Unbeschadet Absatz 1 Litera b, kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.