Absatz einsJede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
- Litera adas Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,
- Litera bErträge,
- Litera cZahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
- Litera dErlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
- Litera eEntschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
- Litera fZahlungen auf Grund einer Streitbeilegung,
- Litera gEinkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.