Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

  1. Absatz einsEin Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigste ist.
  2. Absatz 2Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein sowie im Hinblick auf die Entschädigung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgen muss.