Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz einsEine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
    1. Litera a
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Litera b
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Litera c
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Litera d
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
  2. Absatz 2Die Entschädigung
    1. Litera a
      wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland jeden sich aus dieser Verzögerung ergebenden Wechselkursverlust.
    2. Litera b
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
    3. Litera c
      ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung der anderen Vertragspartei oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die klagenden Parteien zustimmen, geleistet.
    4. Litera d
      beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
  3. Absatz 3Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.