Absatz einsEine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
- Litera azu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
- Litera bauf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
- Litera cauf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
- Litera din Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.