Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
bis zu 6 vH der Forderung,
bei Forderungen unter 13 Euro bis zu 2,03 Euro.
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
Paragraph 2,
01.01.2002
Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen: