Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
    1. Litera a
      aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Litera b
      aus Gewerbebetrieb,
    3. Litera c
      aus selbständiger Arbeit,
    4. Litera d
      aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
  3. Absatz 3,Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins, ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Absatz eins, Litera b, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Absatz eins, Litera d, hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die Vorschriften des Absatz eins, finden ferner keine Anwendung bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.