Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Text

4. Abgabenerklärungen.

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
  2. Absatz 2,Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG), die Firmenbuchnummer (Paragraph 30, Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (Paragraph 16, Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.