Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz 2 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,.

Text

Aufbewahrung, Überprüfung

§ 15.

  1. Absatz einsDer Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.