Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 2e idF BGBl. I Nr. 144/2001.

Text

Aufbewahrung, Überprüfung

§ 15.

  1. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
  2. (2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.