Gebührengesetz 1957
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
BG
§ 23
01.01.2002
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
30.10.2019
10003882
NOR40025101