Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

23.12.2003

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 vergleiche Paragraph 8,)

Text

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.