Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 vergleiche Paragraph 8,)

Text

Wert der vollen freien Station

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
    • Strichaufzählung
      Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
    • Strichaufzählung
      die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
    • Strichaufzählung
      das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
    • Strichaufzählung
      das Mittagessen mit drei Zehntel,
    • Strichaufzählung
      die Jause mit einem Zehntel,
    • Strichaufzählung
      das Abendessen mit zwei Zehntel.
  2. Absatz 2Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
    • Strichaufzählung
      für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
    • Strichaufzählung
      für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
    • Strichaufzählung
      für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und
    • Strichaufzählung
      für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
  3. Absatz 3Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Absatz eins,